Videoüberwachung im öffentlichen Raum?

Videoüberwachung im öffentlichen Raum?

Info: Vorgaben für gesetzeskonforme Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Achtung: Folgende Informationen sind ohne Gewähr auf die Richtigkeit und Aktualität

Die Videoüberwachung von Schulgebäuden außerhalb der Schulzeit ist in Deutschland ein komplexes Thema, das sich nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen richtet. Hier sind die wesentlichen Punkte, die beachtet werden müssen:

  1. Rechtsgrundlage und Erforderlichkeit:
    • Grundsatz: Jede Videoüberwachung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Daher ist sie nur zulässig, wenn eine klare Rechtsgrundlage dafür besteht und sie erforderlich ist. Eine „Überwachung ins Blaue“ oder aus unbestimmten „Sicherheitsgründen“ ist nicht erlaubt.
    • Berechtigtes Interesse: Außerhalb der Schulzeit kann ein berechtigtes Interesse des Schulträgers oder der Schule vorliegen, z.B. zum Schutz vor:
      – Diebstahl und Einbruch
      – Vandalismus
      – Sicherung des Eigentums (Gebäude, Inventar)
      – Geltendmachung von Rechtsansprüchen
      – Schutz von Personen (Personal)
      – Subsidiarität: Die Videoüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn es keine milderen Mittel gibt, die den gleichen Zweck erreichen könnten (z.B. verbesserte Schlösser, Alarmanlagen, verstärkte Beleuchtung, Patrouillen). Dies muss im Vorfeld detailliert geprüft und dokumentiert werden.
    • Anlassbezogenheit: Es sollten anlassbezogene Gründe vorliegen, z.B. dokumentierte Vandalismusfälle oder Einbrüche, die die Notwendigkeit der Überwachung belegen.
  2. Transparenz und Information:
    • Hinweispflicht: Die Videoüberwachung muss deutlich sichtbar durch Hinweisschilder gekennzeichnet werden, bevor der überwachte Bereich betreten wird. Diese Schilder müssen über die Überwachung informieren, den Verantwortlichen nennen (Schulträger/Schule) und auf die Betroffenenrechte hinweisen.
    • Datenschutzinformationen: Es müssen umfassende Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO bereitgestellt werden, z.B. auf der Schulhomepage, in Aushängen oder Merkblättern. Dazu gehören:
      – Zweck der Videoüberwachung
      – Rechtsgrundlage
      – Speicherdauer der Aufnahmen
      – Empfänger der Daten (falls vorhanden)
      – Rechte der betroffenen Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch etc.)
      – Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  3. Datenminimierung und Speicherdauer:
    •  Zweckbindung und Datenminimierung: Es dürfen nur die Daten erhoben und gespeichert werden, die für den festgelegten Zweck unbedingt erforderlich sind. Kameras sollten so ausgerichtet sein, dass sie nur die relevanten Bereiche erfassen und nicht unnötig öffentliche Wege oder Nachbargrundstücke filmen.
    • Löschfristen: Die Videoaufnahmen müssen unverzüglich gelöscht werden, sobald sie für den festgelegten Zweck nicht mehr benötigt werden. In der Regel liegt die Speicherdauer bei 72 Stunden. In Ferienzeiten kann sich die Speicherdauer verlängern, wenn kein Schul- oder Dienstbetrieb stattfindet.
  4. Besondere Bereiche:
    • Unzulässige Überwachung: Besonders sensible Bereiche wie Toiletten, Umkleidekabinen, Lehrerräume oder Aufenthaltsräume sind grundsätzlich von der Videoüberwachung ausgenommen, da hier die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen überwiegen.
    • Klassenräume: Eine Videoüberwachung von Klassenräumen ist unzulässig. Der Schutz der Rechtsgüter wird hier primär durch die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte gewährleistet.
    • Schulhöfe / Außengelände während des Betriebs: Während des regulären Schulbetriebs ist eine Videoüberwachung von Schulhöfen und sonstigen genutzten Flächen in der Regel unzulässig, da die schutzwürdigen Interessen der Schüler und Lehrkräfte überwiegen.
  5. Zuständigkeit und Datenschutzbeauftragter:
    •  Verantwortlicher: Außerhalb der Schulzeiten ist in der Regel der Schulträger für die Videoüberwachung verantwortlich. Während der Schulzeit kann es die Schulleitung sein.
    • Datenschutzbeauftragter: Jede Schule muss einen behördlichen Datenschutzbeauftragten benennen. Dieser muss vor der erstmaligen Installation einer Videoüberwachungsanlage beteiligt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
    • Datenschutz-Folgenabschätzung: Gemäß Art. 35 DSGVO ist vor dem Einsatz einer Videoüberwachung eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen.
  6. Rechtslage in Baden-Württemberg:
    • In Baden-Württemberg regelt § 18 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen.
    • Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Videoüberwachung ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
    • Genannte Schutzgüter sind u.a. Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen sowie Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen und Sachen.
    • Die Überwachung muss erkennbar sein.
    • Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Zusammenfassend:
Videoüberwachung an Schulen außerhalb der Schulzeit ist grundsätzlich denkbar, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es muss ein klar definierter, legitimer Zweck vorliegen, die Notwendigkeit nachgewiesen werden, und die Datenschutzrechte der Betroffenen müssen umfassend gewahrt werden. Eine sorgfältige Abwägung aller Interessen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, einschließlich der Konsultation des Datenschutzbeauftragten und der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sind unerlässlich.